Allgemeine Geschäftsbedingungen der Afidera GmbH

§ 1 Allgemeines

1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen werden von der Afidera GmbH (folgend Afidera) ausschließlich gemäß dieser Liefer- und Vertragsbedingungen („Allgemeinen Geschäftsbedingungen“), die Bestandteil des Vertrages mit Afidera bilden, ausgeführt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auch allen zukünftigen Einzelverträgen zwischen Afidera und dem Kunden zugrunde gelegt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten spätestens, mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen.

2 Das Angebot. Die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung sowie der Verkauf sämtlicher Waren unterliegt den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jeglichen Bedingungen und vertragsändernden Bestimmungen, insbesondere anderslautenden Einkaufsbedingungen des Kunden, wird widersprochen; sie werden Afidera gegenüber nur wirksam, wenn Afidera diesen Änderungen schriftlich zustimmt.

3 Alle Vereinbarungen, die zwischen Afidera und dem Kunden zur Durchführung des jeweiligen Vertrages getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebote, Vertragsabschluss

1 Alle Angebote von Afidera sind freibleibend und unverbindlich. Ein wirksamer Vertragsschluss kommt nur zustande, wenn Afidera die vom Kunden vorgelegte Bestellung durch Afidera schriftlich, per Telefax oder per Email mittels Auftragsbestätigung angenommen hat, die bestellte Menge liefert oder zur Abholung für den Kunden bereithält.

2 Im Falle eines bestehenden Konsignationslagers erfolgt der Kaufvertragsschluss spätestens mit Entnahme des Konsignationsgutes.

3 Die Angestellten von Afidera sind nicht berechtigt, von dem Inhalt dieser Geschäftsbedingungen abweichende Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben.

§ 3 Preise

1 Es gelten die zum Zeitpunkt der bei Abschluss des Vertrages jeweils gültigen Preislisten, es sei denn, die Parteien haben schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, die zuzüglich in Rechnung gestellt wird.

2 Afidera behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden nach der Auftragsbestätigung und vor Auslieferung oder Bereitstellung der Ware, den Preis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemein außerhalb der Kontrolle von Afidera stehenden Preisentwicklung (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) erforderlich oder aufgrund der Änderungen von Afidera Lieferanten nötig ist.

§ 4 Lieferung

1 Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich mit Afidera vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2 Falls nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen an ausländische Kunden derart, dass Afidera die Ware auf Kosten des Kunden über einen vom Kunden zu benennenden Transportunternehmen versendet oder für den Kunden ab Werk eines Standortes innerhalb Deutschlands zur Abholung bereitstellt. Afidera benachrichtigt den Kunden, sobald die Ware bereitsteht. Bei Verträgen mit inländischen Kunden versendet Afidera die Ware auf Kosten des Kunden, sobald die Ware bereitsteht. Dieser Absatz gilt nicht für Waren, die dem Kunden in einem Konsignationslager zur Verfügung gestellt werden. Die Belieferung des Konsignationslagers richtet sich nach dem jeweiligen Konsignationslagervertrag.

3 Afidera ist nicht verpflichtet eine Transportversicherung für die Ware abzuschließen. Wünscht der Kunde eine solche Versicherung, schließt Afidera diese im Namen des Kunden und auf dessen Kosten ab.

4 Teillieferungen sind zulässig, soweit hierfür ein wichtiger Grund besteht und diese für den Kunden zumutbar sind.

5 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Umstände, die Afidera nicht zu vertreten hat und die eine termingerechte Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreit Afidera für die Dauer des Vorliegens der Umstände von der Lieferverpflichtung. In dieser Zeit ist der Kunde nicht berechtigt, Afidera eine Nachfrist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Sofern das Leistungshindernis von Afidera zu vertreten ist, bleibt die Lieferverpflichtung und das Recht des Kunden zur Nachfristsetzung unberührt; die Nachfrist muss jedoch so bemessen sein, dass innerhalb dieser Frist das Leistungshindernis voraussichtlich behoben werden kann. Über den Zeitraum, der zur Behebung des Leistungshindernisses voraussichtlich erforderlich sein wird, wird Afidera den Kunden unverzüglich nach Eintritt des Leistungshindernisses informieren.

6 Setzt der Kunde im Falle des Verzuges mit der Lieferung der Ware Afidera eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für den etwaigen Schadensersatzanspruch gilt § 9.

7 Im Falle des Verzuges von Afidera kann der Kunde neben der Lieferung der Ware Ersatz des Verzugsschadens nur in Höhe von höchstens 10 % des Kaufpreises verlangen, für diesen Anspruch gilt § 9.

§ 5 Gefahrenübergang

1 Versendet Afidera die Ware, geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, sobald Afidera die Sendung an die dem Transport ausführende Person übergeben oder zwecks Versendung das Lager von Afidera verlassen hat.

2 Im Übrigen geht das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem Afidera den Kunden darüber informiert, dass die Ware zur Abholung für ihn bereit steht.

§ 6 Zahlungen

1 Zahlungen sind auf eines der in der Auftragsbestätigung oder Rechnung genannten Bankkonten von Afidera zu leisten.

2 Rechnungen von Afidera hat der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zur vorbehaltlosen Verfügung auf einem in der Auftragsbestätigung oder Rechnung genannten Konto von Afidera an.

3 Schecks werden erfüllungshalber angenommen. Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen.

4 Falls der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug gerät, darf Afidera – ohne Aufgabe etwaiger weitere Afidera zustehender Rechte und Ansprüche – den Kunden ab Eintritt der Fälligkeit mit Verzugszinsen auf den nicht bezahlten Betrag belasten, die sich auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank belaufen, bis vollständig und endgültig bezahlt ist. Afidera ist berechtigt höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund geltend zu machen.

5 Ist nichts anderes bestimmt, sind Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden gegenüber Afidera anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind Zahlungen des Kunden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, wie z.B. bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden, Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über ein Vermögensverzeichnis u. ä., ist Afidera befugt, die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern.

7 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1 Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrenübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll das Eigentum an der gelieferten Ware erst auf den Kunden übergehen, sobald der Kunde den gesamten Kaufpreis sowie sämtliche Forderungen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegen den Kunden aufgrund der Geschäftsbeziehung bereits bestehen oder künftig noch entstehen, erfüllt sind.

2 Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu nutzen und weiter zu veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt hiermit seine Forderungen aus diesen Weiterveräußerungen bis zur Höhe des sich im Zeitpunkt der Veräußerung aus der Geschäftsbeziehung ergebenden (kausalen) Saldos (Abs. 1) an Afidera ab. Afidera nimmt diese Abtretung an. Afidera ermächtigt den Kunden, die abgetretenen Forderungen für Rechnung von Afidera in seinem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann von Afidera widerrufen werden. Er ist in diesem Fall auf Verlangen von Afidera verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekannt zu geben und Afidera die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Afidera nicht zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder zu anderer die Sicherung beeinträchtigender Überlassung berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die verkaufte Ware wird der Kunde auf das Eigentum von Afidera hinweisen und Afidera unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Afidera die bei der erfolgreichen Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

4 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kann Afidera unbeschadet weitergehender Ansprüche die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung widerrufen und vom Vertrag zurücktreten. Die von Afidera gelieferten Waren können in diesem Fall vom Kunden innerhalb angemessener Frist herausverlangt und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen verkauf bestmöglich verwertet werden. Afidera stehen diese Rechte auch dann zu, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.

5 Sofern Afidera zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, gewährt der Kunde Afidera zum Zwecke der Abholung der verkauften Ware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände.

6 Afidera verpflichtet sich, die Afidera zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten obliegt Afidera.

§ 8 Gewährleistung

1 Afidera gewährleistet, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist.

2 Der Kunde hat unverzüglich nach Ablieferung der Ware durch Afidera auf Vollzähligkeit und Mängel zu untersuchen und Afidera, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Gilt die Ware als genehmigt oder wurde sie vom Kunden als mangelfrei genehmigt, so stehen dem Kunden gegenüber keine Gewährleistungsansprüche zu.

3 Die Haftung von Afidera nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen etwaig durch Afidera übernommener Garantien bleibt unberührt.

4 Die Gewährleistungsfrist für Mängel der Ware beträgt ein Jahr.

§ 9 Haftungsausschluss

1 Ansprüche des Kunden gegen Afidera auf Schadenersatz aus vertraglicher und außervertraglicher Haftung sind ausgeschlossen, soweit sich aus § 9 Abs. 2 nichts anderes ergibt.

2 Die vorstehende und sonst in diesen Allgemeinen Geschäftsbeziehungen festgelegten Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Afidera beruhen, sowie für Schäden, die aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden sind. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinn ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern der Höhe nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt.

3 Die Haftung von Afidera nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen etwaig durch Afidera übernommener Garantien bleibt unberührt.

§ 10 Auskünfte und Beratung

Alle mündlichen und schriftlichen Angaben von Afidera über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten der Produkte erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen nur Erfahrungswerte von Afidera dar, die nicht als Beschaffenheitsvereinbarung oder Beschaffenheitsgarantie gelten und daher keine Ansprüche gegen Afidera begründen. Der Kunde wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

§ 11 Datenschutz

Afidera weist darauf hin, dass die Daten des Kunden, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt werden.

§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.

2 Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

§ 13 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten beider Parteien in zulässiger Weise am nächsten kommt.